Im Zeitpunkt der Aussprache der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin am 9. September 2021 lag noch keine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin wegen Diebstahls vor, indem sie einem oder mehreren Heimbewohnern mit Aneignungsabsicht Bargeldbeträge und Wertgegenstände (Schmuck) weggenommen haben soll. Unbestritten und objektiv gesicherte Erkenntnis ist allerdings, dass die Klägerin am 31. August 2021 bei einem Heimbewohner von der Polizei zuvor mit einer Spurenfalle präpariertes Bargeld im Betrag von Fr. 200.00 aus dessen in einer Schublade aufbewahrtem Portemonnaie an sich genommen und dieses gemäss eigenen Angaben für private Einkäufe verwendet hat.