2.3. Im Zeitpunkt der Aussprache der fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin am 9. September 2021 lag noch keine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin wegen Diebstahls vor, indem sie einem oder mehreren Heimbewohnern mit Aneignungsabsicht Bargeldbeträge und Wertgegenstände (Schmuck) weggenommen haben soll.