2.2. 2.2.1. Das Personalreglement hält in § 13 zur fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses fest, aus wichtigen Gründen könne das Anstellungsverhältnis jederzeit aufgelöst werden (Abs. 1); als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (Abs. 2). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 11 PersG, welcher betreffend den Grund für eine fristlose Kündigung auf das Schweizerische Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) verweist. Gemäss Art.