Die im Strafverfahren genannten Gründe für den Besitz des Geldes (Entgelt für eine Nassrasur des betroffenen Bewohners) seien keineswegs glaubwürdig. Würden sie zutreffen, wäre eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses ohnehin auch deshalb unausweichlich gewesen, weil Leistungen auf eigene Rechnung während der Arbeitszeit gegen § 19 PR (Sorgfalts- und Treuepflicht) sowie § 23 Abs. 2 PR (Verbot von nebenberuflichen Tätigkeiten während der Arbeitszeit) verstiessen. Obendrein seien Geschenkannahmen von über 100 Franken nach § 24 PR meldepflichtig.