Der Fangstoff sei noch gleichentags an den Händen der Klägerin nachgewiesen worden. Somit sei erstellt, dass die Klägerin das Geld behändigt habe. Gegenteilige Erkenntnisse hätten sich aus der Anhörung der Klägerin keine ergeben. Anderweitige Gründe, weshalb sich das Geld in ihrem Besitz befunden habe, habe die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht angegeben. Die Strafakten liessen darauf schliessen, dass sich die Klägerin bewusst und gegen den Willen des Geschädigten an dessen Eigentum bereichert habe. Die im Strafverfahren genannten Gründe für den Besitz des Geldes (Entgelt für eine Nassrasur des betroffenen Bewohners) seien keineswegs glaubwürdig.