In der Klageantwort ergänzte die Beklagte, während der Dauer des Anstellungsverhältnisses der Klägerin sei es im Pflegeheim B. mehrfach zu Diebstählen von Schmuck und Bargeld gekommen. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs dieser Diebstähle mit den Arbeitseinsätzen der Klägerin habe sie schon seit längerer Zeit konkret unter Verdacht gestanden, die Diebstähle begangen zu haben. Auf Meldung der Heimleitung habe die Kantonspolizei in der Nachttischschublade eines Bewohners eine Spurenfalle mit präpariertem Bargeld platziert. Die Spurenfalle sei am 1. September 2021 ausgelöst worden. Der Fangstoff sei noch gleichentags an den Händen der Klägerin nachgewiesen worden.