2. 2.1. Im Kündigungsschreiben vom 9. September 2021 (Klagebeilage 6) wurde die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin damit begründet, dass aufgrund der Aktenlage trotz der Unschuldbeteuerungen der Klägerin davon ausgegangen werden müsse, dass sie von Bewohnerinnen und Bewohnern des Pflegeheims B. unberechtigterweise Vermögenswerte entwendet habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien stark beeinträchtigt worden und der Arbeitgeberin eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar.