3. Das in § 61 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vorgeschriebene Vorverfahren, das nicht Sachurteilsvoraussetzung bildet, aber im Säumnisfall bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden darf, wurde mit der Korrespondenz zwischen den Parteien vom 9. Februar 2022 (Klagebeilage 3) und 23. Februar 2022 (Klagebeilage 4) vollständig durchgeführt.