2. Mit Eingabe vom 30. März 2022 nahm die Stadt Q. zum Sistierungsantrag Stellung und führte – zusammengefasst – aus, eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils werde nicht als notwendig erachtet, aber der Entscheid darüber dem Ermessen des Verwaltungsgerichts überlassen. 3. Die Klägerin liess mit Eingabe vom 8. April 2022 an ihrem Sistierungsbegehren festhalten. -3- 4. Mit Verfügung vom 20. April 2022 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsbegehren ab und setzte der Stadt Q. Frist zur Klageantwort an.