1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin wegen missbräuchlicher Kündigung 4 Monatslöhne, insgesamt den Betrag von Fr. 9'796.– zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 9. September 2021, zu bezahlen. 2. Die Klage sei bis zum Erhalt des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren (ST.2021.6580, Staatsanwaltschaft Lenzburg) zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten der Beklagten. Prozessualer Antrag: Die Akten des Strafverfahrens ST.2021.6580 seien beizuziehen.