2. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beklagten sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 204.00, gesamthaft Fr. 3'704.00, sind von den Klägern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Kläger die Beklagte (Gemeinderat) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten