8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe nachgewiesen werden, aufgrund derer die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet wäre, für Privatschulkosten von C. aufzukommen. Allein die angeblichen Mängel in der Begabtenförderung sowie im Verhindern des behaupteten Mobbings rechtfertigen es nicht, ein Kind auf Kosten des Gemeinwesens privat beschulen zu lassen. Nachdem der Besuch der auswärtigen Privatschule auf Veranlassung der Kläger hin erfolgte, besteht auch keine Verpflichtung, Transportkostenersatz für Privatfahrten zu leisten. 9. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.