Eine Verletzung der Rechtsgleichheit fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, da die Kläger weder bei der Schulpflege X. noch bei der Schulpflege Z. ein Gesuch für eine Bedarfsabklärung für ihren Sohn gestellt und um einen Zuweisungsentscheid nachgesucht haben bzw. keine der beiden Schulpflegen einen formellen Entscheid betreffend Zuweisung von C. in die Privatschule "Y." AG gefällt hat.