7. Die Kläger machen schliesslich eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV geltend. Indem sich die Schulpflege X. auf den Standpunkt stelle, dass aufgrund des Wechsels an die Primarschule Z. Ende der 4. Primarschulklasse die Schulpflege Z. für die Bewilligung von Sonderschulung zuständig sei, stelle dies eine massgebliche Erschwernis für Kinder aus X. gegenüber Kindern aus Z. dar.