6. Die Kläger können nichts für sich daraus ableiten, dass die Beklagte das Schulgeld für den Schulbesuch in Z. übernommen hätte, falls ihr Sohn dort die 5. und 6. Regelklasse besucht hätte. Es besteht kein Wahlrecht seitens der Eltern, entweder ihr Kind in die öffentliche Schule zu schicken (und - 13 - damit – egal ob der Unterricht in der Wohn- oder in einer Nachbarsgemeinde durchgeführt wird – von den entsprechenden Leistungen des Gemeinwesens zu profitieren) oder die Leistungen, die das Gemeinwesen für ein Schulkind aufwendet, in Geldform einzufordern und das Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen.