Die Kläger können aber nicht aufzeigen, dass ihr Sohn lediglich in dieser Einrichtung adäquat gefördert werden kann. Entsprechende Abklärungen liegen nicht vor und wurden von ihnen auch nicht veranlasst. Weiter gewähren Verfassung und Gesetz keinen Anspruch auf eine bestmögliche individuelle Beschulung. Entsprechende Kosten müssen durch das Gemeinwesen nicht getragen werden. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schule keine vergleichbaren Klassengrössen zur Verfügung stehen.