5.2. Die Schule X. ermöglichte dem Sohn der Kläger, eine Klasse zu überspringen und von der 3. in die 4. Primarschulklasse zu wechseln. Damit wurde eine für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen vorgesehene Fördermassnahme umgesetzt (§ 15 Abs. 4 SchulG). Bezüglich der Leistungsfähigkeit und des Lernstoffs erschien das Überspringen einer Klasse erfolgsversprechend (vgl. Gesprächsnotiz / Vereinbarung / Abmachung vom 7. Mai 2021 [Klageantwortbeilage 15]). Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich indessen, dass nach dem Überspringen der Klasse – d.h. ab Januar 2021 – Schwierigkeiten im sozialen Bereich im Vordergrund standen (Klage, S. 14; Gesprächsnotiz / Vereinbarung /