Es ist unklar, wie sich die Situation in der Primarschule Z. nach den Sommerferien auf C. ausgewirkt hätte. Offenbar gaben die Klassenlehrpersonen und die Heilpädagogin Empfehlungen ab zur künftigen Einteilung der Schülerinnen und Schüler (Klageantwortbeilage 17). Die Kläger folgern vorschnell, dass die neue Umgebung mit anderen Lehrpersonen und unbelasteten Schulbehörden für ihren Sohn keine Option mehr war. Dies gilt umso mehr, als die Kläger der Schule X. Versäumnisse vorwerfen, welche seitens der Schule Z. nicht vorliegen konnten. Insbesondere im Hinblick auf den bevorstehenden Schulwechsel sind keine wichtigen Gründe erkennbar, aufgrund derer ein weiterer Besuch der öffentlichen