5. Darüber hinaus sind keine (anderen) wichtigen Gründe erkennbar, die einen ausnahmsweisen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Privatschule zu begründen vermöchten: 5.1. Aus den Vorbringen der Kläger folgt, dass sie ihren Sohn ab dem 17. Juni 2021 nicht mehr in die Primarschule X. schickten und ihn stattdessen mit der Unterstützung der "Y." AG zunächst im Homeschooling unterrichteten (Klage, S. 8). Die Anmeldung in der Privatschule "Y." AG erfolgte am 4. Juni 2021 nach absolvierter Schnupperwoche an der Privatschule (Klagebeilage 17; Klageantwortbeilagen 21 f.). Wie die Beklagte zu Recht - 11 -