4.3. Insgesamt ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Sonderschulung nicht erfüllt waren. Hinzu kommt, dass kein entsprechender Entscheid der Schulpflege (§ 16 Abs. 1 VSBF in der bis Ende 2021 gültigen Fassung) vorlag. Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung der zuständigen Schulpflege erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF in der bis Ende 2021 gültigen Fassung). Somit ergibt sich, dass nach Massgabe der Bestimmungen über die Sonderschulung kein Anspruch der Kläger auf eine Platzierung ihres Sohnes in der Privatschule "Y." AG bzw. auf eine entsprechende Kostenübernahme durch die Gemeinde X. bestand.