Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Schule X. und die Schulbehörden unternahmen in dieser Hinsicht keine weiteren Schritte. Insbesondere wurde ausweislich der Akten von den Eltern bei der Schulpflege nie ein formelles Begehren um Durchführung entsprechender Abklärungen gestellt. Im Weiteren handelt es sich bei der Privatschule "Y." AG in X. um keine im Kanton Aargau anerkannte Sonderschule (vgl. https://www.ag.ch/de/verwaltung/bks/sonderschulen-behindertenbe- treuung/kinder-und-jugendliche?q=Berufsbildung&speichern=suchen& tagIds=27a8cddb-db42-425f-9f17-96d318cb1c9b). Die Voraussetzung von § 15 lit. d VSBF ist somit ebenfalls nicht erfüllt.