in gewissen Teilbereichen eine Hochbegabung festgestellt (vgl. vorne lit. A/3). Eine Sonderschulbedürftigkeit ist jedoch nicht ausgewiesen. Vielmehr gingen die Beteiligten zunächst übereinstimmend davon aus, dass der Besuch der öffentlichen Schule mit entsprechender Förderung und mit der Möglichkeit, eine Klasse zu überspringen, den Bedürfnissen des Sohnes der Kläger gerecht wird (vgl. Klage, S. 11). Eine weitere Abklärung, die insbesondere auch eine Sonderschulbedürftigkeit ausweisen würde, wurde nicht durchgeführt. Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Schule X. und die Schulbehörden unternahmen in dieser Hinsicht keine weiteren Schritte.