Zudem muss es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handeln (§ 15 lit. d VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule war bis Ende 2021 die Schulpflege (per 1. Januar 2022 wurden im Kanton Aargau die Schulpflegen abgeschafft; für die Zuweisung ist gemäss der auf den erwähnten Zeitpunkt hin revidierten § 16 Abs. 1 VSBF neu der Gemeinderat zuständig). 4.2. Eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgte bereits im Verlauf des ersten Primarschuljahres. Beim Sohn der Kläger wurde dabei - 10 -