4. 4.1. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 lit. b VSBF u.a. voraus, dass beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der Schulpsychologische Dienst mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zudem muss es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handeln (§ 15 lit.