Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Er hat darzulegen und mittels geeigneter Beweismittel den Beweis anzutreten, dass einem Kind der Besuch einer öffentlichen Schule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unterbleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht, sondern die Verhandlungsmaxime.