2 vorne). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schulgelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit -9-