3. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahmesituation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an aussergewöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (siehe Erw. 2 vorne).