Die Kläger hätten bei den zuständigen Gremien nie einen Antrag um Beschulung in einer anderen Institution gestellt. Ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes, welcher auch durch die Kläger selbst in Auftrag hätte gegeben werden können, liege bis heute nicht vor. Die Kläger hätten sich freiwillig und ohne Rücksprache mit den Schulbehörden und dem Gemeinderat entschieden, ihren Sohn die Privatschule -7- "Y." AG in X. besuchen zu lassen. Eine vorgängige Anfrage um Übernahme des Schulgelds sei nicht erfolgt.