1.2. Die Beklagte bestreitet die Forderung der Kläger. Nach ihrer Auffassung wurden seitens der Schulbehörden sehr viele Anstrengungen unternommen, um dem Sohn der Kläger eine Beschulung an der öffentlichen Schule in X. bzw. Z. zu ermöglichen. Die Kläger hätten jedoch sehr hohe Erwartungen an die öffentlichen Schulen gehabt, welche diese nicht erfüllen konnten. Eine Beschulung des Sohnes an den öffentlichen Schulen sei absolut möglich gewesen. Die Kläger hätten bei den zuständigen Gremien nie einen Antrag um Beschulung in einer anderen Institution gestellt.