3. Die Kläger sind die Eltern von C., der Träger des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist. Sie tragen im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht die im Zusammenhang mit der Erziehung stehenden Kosten (vgl. Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Diese umfassen auch die Aufwendungen für einen Privatschulbesuch und für privat durchgeführte Transporte zum Schulstandort. Somit sind die Kläger (aktiv-)legitimiert, Privatschulkosten und Transportkostenersatz geltend zu machen.