4. Der Gemeinderat X. erstattete mit Eingabe vom 4. April 2020 eine Duplik. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ergibt sich aus § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche -4-