C. 1. A. und B. erhoben mit Eingabe vom 25. Dezember 2021 verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde X. mit folgendem Begehren: Der ergangene Beschluss vom 22.11.2021, Protokoll des Gemeinderates X., Postversand 24.11.2021 gegen das Gesuch um Kostengutsprache der Klägerschaft ist aufzuheben und die Kosten der Beschulung für C., 25.06.2012 an der Y. AG in X. ist gutzuheissen. 2. Der Gemeinderat X. beantragte in der Klageantwort vom 7. Februar 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Replik vom 10. März 2022 hielten die Kläger an ihren Begehren fest.