Aufgrund ihres vollständigen Unterliegens sowie mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten. Der obsiegenden, aber ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beklagten steht gleichermassen keine Parteientschädigung zu. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte Mitteilung an: A. (Vertreter) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten