2.2.3. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, derentwegen sich die Klägerin als Arbeitslosenkasse den unbenützten Ablauf der Verwirkungsfrist nach § 48 Abs. 4 PersG für die Einreichung ihrer Klage auf Bezahlung von Lohnersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Anstellungsverhältnisses von A. nicht entgegenhalten lassen müsste und sich die Beklagte ihr gegenüber nicht auf eine verspätete Klageeinreichung berufen könnte. Die verspätete Klageeinreichung ausserhalb der sechsmonatigen Frist nach § 48 Abs. 4 PersG führt dazu, dass auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist.