Beklagte sodann darauf abstellen, dass die Arbeitslosenkasse über die fristlose Kündigung von A. und die Umstände derselben bereits im Bilde war; dies umso mehr, weil die Arbeitslosenkasse ihr gegenüber kein Akteneinsichtsgesuch stellte, insbesondere keinen Einblick in den Kündigungsentscheid verlangte, was eigentlich Voraussetzung dafür gebildet hätte, um die im Informationsschreiben angekündigte Prüfung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien seriös durchführen zu können.