Schliesslich traf die Beklagte keine Verpflichtung, die Klägerin auf deren Informationsschreiben vom 28. Februar 2022 (Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 15. Dezember 2022 im Verfahren WKL.2022.2) hin auf die Verwirkungsfrist nach § 48 Abs. 4 PersG hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich namentlich weder aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) noch der Pflicht der Behörden, ihre Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. dazu § 26 Abs. 4 VRPG sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1075 ff.).