Zu einer derartigen Auslegung gibt weder der Wortlaut von § 48 Abs. 4 PersG Anlass, der ganz allgemein von "Klagen betreffend Vertragsauflösung" spricht, ungeachtet der Gläubigerschaft bzw. der klagenden Partei, noch der Sinn und Zweck der Bestimmung. Von den Arbeitslosenkassen darf durchaus erwartet werden, dass sie sich so organisieren, dass die zur Herstellung der Rechtssicherheit implementierte Klagefrist eingehalten werden kann.