nach § 48 Abs. 4 PersG nicht nur von der gekündigten Arbeitnehmerin als Zedentin einer Forderung aus widerrechtlicher Kündigung, sondern auch von der Klägerin als Zessionarin derselben Forderung zu beachten. Weshalb die Klägerin von der Einhaltung der sechsmonatigen Klagefrist zu dispensieren wäre, ist nicht ersichtlich. Zu einer derartigen Auslegung gibt weder der Wortlaut von § 48 Abs. 4 PersG Anlass, der ganz allgemein von "Klagen betreffend Vertragsauflösung" spricht, ungeachtet der Gläubigerschaft bzw. der klagenden Partei, noch der Sinn und Zweck der Bestimmung.