HERMANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 166 N 1). Soweit das Gesetz keine Sondervorschriften enthält, sind auf die Legalzession die Regeln des rechtsgeschäftlichen Erwerbs sinngemäss anzuwenden (GIRSBERGER/ HERMANN, a.a.O., Art. 166 N 5). Durch die Abtretung wird die Forderung qualitativ nicht verändert. Sie geht in dem Bestand auf den Zessionar über, den sie beim Zedenten hatte, mit ihren Vorzügen und mit ihren Schwächen (Grundsatz der Identität). Für den Bestand der Forderung wie für die Verfügungsmacht des Zedenten gilt: Niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen, als er selber hat (GIRSBERGER/HERMANN, a.a.O., Art. 164 N 46a).