2.2.2. Der Argumentation der Klägerin kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden. Mit der Bezahlung von Arbeitslosenentschädigungen gehen alle Ansprüche des Versicherten auf Lohn- oder Entschädigungszahlungen, insbesondere wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG). Dieser gesetzliche Forderungsübergang (Legalzession) im Sinne von Art. 166 OR hat grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie eine rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung (DANIEL GIRSBERGER/JOHANNES LUKAS HERMANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art.