Die Ausgangslage sei nicht vergleichbar mit derjenigen der Mitarbeitenden, die für die Geltendmachung ihres persönlichen Anspruchs sechs Monate Zeit hätten. Darüber hinaus habe die Arbeitslosenkasse ihre Klage nach dem massgeblichen Bundesrecht rechtzeitig eingereicht. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) erlösche der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.