Sie möchte die sechsmonatige Klagefrist gemäss § 48 Abs. 4 PersG nicht gegen sich gelten lassen und argumentiert diesbezüglich, die darin enthaltene Klagefrist für Mitarbeitende (von Gemeinden) dürfe nicht leichthin auf die Arbeitslosenkasse übertragen werden, zumal die Zustellung der Kündigung als fristauslösendes Moment nicht an die Arbeitslosenkasse erfolgt sei. Nach Zusendung eines Informationsschreibens vom 28. Februar 2022, mit welchem die Beklagte von der Arbeitslosenkasse über die mögliche (noch zu prüfende) Subrogation von Lohnersatzforderungen von A. orientiert worden sei, habe die Beklagte die Arbeitslosenkasse nicht auf die -6-