336b N 5). Nur auf diese Weise lässt sich die mit der Einführung der Regelung in § 48 Abs. 4 PersG angestrebte Rechtssicherheit letztlich realisieren. 2.2. 2.2.1. Die Klägerin hat die vorliegende Klage auf Bezahlung von Lohnersatz während der ordentlichen Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnisses von A., die von der Beklagten am 9. September 2021 fristlos entlassen wurde, erst am 25. Oktober 2022 und damit klar nach Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist gemäss § 48 Abs. 4 PersG mit Fristbeginn an einem von den Arbeitsvertragsparteien nicht genauer bezeichneten Datum im September 2021 beim Verwaltungsgericht eingereicht.