VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336b N 5). Insofern ist die sechsmonatige Klagefrist gemäss § 48 Abs. 4 PersG analog der 180-tägigen Klagefrist nach Art. 336b Abs. 2 OR als Verwirkungsfrist aufzufassen. Wird diese Frist verpasst, bleibt die Arbeitnehmerin mit Forderungen aus widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses, einschliesslich solcher aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung ganz allgemein ausgeschlossen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336b N 5).