Damit verfolgt § 48 Abs. 4 PersG die gleichen gesetzgeberischen Intentionen wie Art. 336b Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Mit der in Art. 336b Abs. 2 OR vorgesehenen Frist zur Klageeinreichung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass nicht lange Unsicherheit besteht, ob geklagt wird oder nicht und wieder Rechtssicherheit herrscht (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.