Diese Klagefrist wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 5. Juni 2012 ins Gesetz eingefügt und trat per 1. Januar 2013 in Kraft. Mit der Einführung einer sechsmonatigen Klagefrist für Klagen betreffend Vertragsauflösungen wurde einerseits eine Gleichstellung mit den formellen Rechtsschutzmöglichkeiten des Kantonspersonals beabsichtigt, welches bei Vertragsauflösungen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung die Schlichtungsstelle anrufen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des neuen Entscheids der Anstellungsbehörde auf die Empfehlung der Schlichtungskommission für Personalfragen hin die Klage beim Verwaltungsgericht einreichen muss (vgl. dazu § 37 Abs. 1 und 2 so-