2. 2.1. Gemäss § 48 Abs. 4 PersG sind Klagen aus einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis von Gemeinden betreffend Vertragsauflösungen innert sechs Monaten ab deren Zustellung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Diese Klagefrist wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 5. Juni 2012 ins Gesetz eingefügt und trat per 1. Januar 2013 in Kraft.