2. Weil der Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens (WKL.2022.16) vom Entscheid im Verfahren WKL.2022.2 abhängen könnte, stellte der instruierende Verwaltungsrichter den hiesigen Verfahrensparteien (Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und Stadt Q.) mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 in Aussicht, das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids im Verfahren WKL.2022.2 zu sistieren und gewährte ihnen dafür das rechtliche Gehör. -3-