4. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels verzichteten A. und die Stadt Q. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und reichten stattdessen am 13. September 2022 und am 26. Oktober 2022 je einen schriftlichen Schlussvortrag ein. B. 1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 reichte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau gegen die Stadt Q. eine Klage auf Bezahlung von total netto Fr. 7'757.65 (subrogierte Lohnforderung während der ordentlichen Kündigungsfrist im Umfang der an A. ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. September 2021 bis 31. Dezember 2021) ein.