A. 1. A. war ab 13. Juli 2020 als Mitarbeiterin Pflege SRK bei der Stadt Q., Abteilung Pflegeheime, B., angestellt; zu Beginn mit einem Pensum von 80%, ab 1. Juli 2021 mit einem solchen von 60%. 2. Mit Schreiben vom 9. September 2021 kündigte die Stadt Q. das Anstellungsverhältnis mit A. fristlos. 3. Am 25. Februar 2022 liess A. beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Stadt Q. auf Bezahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Höhe von vier Monatslöhnen, ausmachend einen Betrag von Fr. 9'796.00 zuzüglich Verzugszins einreichen (Verfahrensnummer WKL.2022.2).